Online-Zeitung kann sich nicht im Blog-Einträge foutieren
Ein richtungsweisender Bundesgerichtsentscheid
Bundesgericht
Zeitung ist für Blog-Einträge mitverantwortlich
Online-Zeitungen, die ihren Lesern Platz für einen eigenen Blog bieten,
können bei persönlichkeitsverletzenden Beiträgen ebenfalls in die
Pflicht genommen werden. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der
«Tribune de Genève» (TdG) abgewiesen.
Auf dessen Klage gegen Stauffer und die TdG kam die Genfer Justiz zum Schluss, dass der Artikel die Persönlichkeit des Betroffenen verletze. Es verpflichtete die Beklagten zur Löschung des umstrittenen Beitrags und verpflichtete sie zur Zahlung von 6000 Franken für die Anwaltskosten des Geschädigten.
Anwendbar seien damit die Normen über den Persönlichkeitsschutz im Zivilgesetzbuch. Demnach könne bei Persönlichkeitsverletzungen jeder belangt werden, der daran mitgewirkt habe. Die Pflicht zur Beseitigung rechtswidriger Blog-Einträge treffe damit neben dem Autor auch denjenigen, der entsprechende Möglichkeiten biete. Das umfasst auch allfällige Kosten bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Etwas anderes ist laut den Richtern in Lausanne die Frage der Pflicht zur Leistung von Schadenersatz oder Genugtuung. Dazu ist ein fehlerhaftes Verhalten erforderlich, was im Fall der TdG nicht zur Debatte stand.
Persönlichkeitsverletzung
Auf der Homepage der TdG kann jedermann einen eigenen Blog eröffnen. Von dieser Möglichkeit machte auch der Politiker Eric Stauffer des rechtsgerichteten Mouvement Citoyens Genevois Gebrauch. In einem seiner Beiträge attackierte er einen Ex-Direktor der Genfer Kantonalbank.Auf dessen Klage gegen Stauffer und die TdG kam die Genfer Justiz zum Schluss, dass der Artikel die Persönlichkeit des Betroffenen verletze. Es verpflichtete die Beklagten zur Löschung des umstrittenen Beitrags und verpflichtete sie zur Zahlung von 6000 Franken für die Anwaltskosten des Geschädigten.
Keine Spezialregelung in der Schweiz
Das Bundesgericht hat die Beschwerde der TdG nun abgewiesen. Die Zeitung hatte argumentiert, dass in anderen Ländern die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Beherberger eines Blogs beschränkt oder sogar ausgeschlossen sei. Laut Bundesgericht existiert in der Schweiz keine entsprechende Regelung.Anwendbar seien damit die Normen über den Persönlichkeitsschutz im Zivilgesetzbuch. Demnach könne bei Persönlichkeitsverletzungen jeder belangt werden, der daran mitgewirkt habe. Die Pflicht zur Beseitigung rechtswidriger Blog-Einträge treffe damit neben dem Autor auch denjenigen, der entsprechende Möglichkeiten biete. Das umfasst auch allfällige Kosten bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Etwas anderes ist laut den Richtern in Lausanne die Frage der Pflicht zur Leistung von Schadenersatz oder Genugtuung. Dazu ist ein fehlerhaftes Verhalten erforderlich, was im Fall der TdG nicht zur Debatte stand.
(Urteil 5A–792/2011 vom 14. Januar 2013)
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