30.01.2008
Wie weit darf der Täterschutz gehen?
Roland K. hat in der Anstalt Pöschwies einen Mithäftling ermordet. Obschon er zwei Jugendliche sexuell missbraucht und getötet hatte , wird Roland K. habe als «nicht gefährlich manifestiert» eingestuft und der Direktor der Strafanstalt findet, ein gewisses Risiko müsse man eingehen. Es sei für einen Menschen unzumutbar, isoliert zu inhaftieren.
Ich zitiere Blick-online:
In der Zürcher Haftanstalt Pöschwies wird auch nach dem Mord vom Sonntag nichts geändert. Denn: Der Täter Roland K. habe in 14 Jahren Haft «zu keinen Klagen Anlass gegeben», sagte Thomas Manhart, Leiter des Zürcher Amtes für Justizvollzug heute.
Das heisst: Das Haftregime in der Zürcher Strafanstalt Pöschwies wird nach dem Tötungsdelikt vom Sonntag nicht geändert. Der Gefangene, der in einer offenen Zelle einen Mithäftling umbrachte, habe sich im Strafvollzug nicht «als gefährlich manifestiert», sagte Manhart.
Zwar sei ein einziger «Fall», der nicht mit Gewalt zu tun gehabt habe bekannt – der sei mit einer internen Disziplinierung sanktioniert worden.
Roland K. war potentiell gefährlich
Roland K. wurde als potenziell gemeingefährlich eingestuft. Er hatte 1982 im Kanton Schaffhausen einen 14-Jährigen und 1993 im Kanton Thurgau einen 13-Jährigen ermordet (siehe Dossier).
Der als unbehandelbar eingestufte Sexualstraftäter, der vermutlich lebenslang verwahrt bleibt, war schon vor seinen Morden selbstmordgefährdet und deswegen in Therapie gewesen, sagte Frank Urbaniok, der Leiter des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes des JuV.
In Sicherheitshaft kommt in schweizerischen Gefängnissen auch ein potenziell gefährlicher Straftäter nur, wenn es konkrete Anzeichen gebe, «dass er auch unter Vollzugsbedingungen gefährlich ist», sagte Manhart. Das Risiko müsse immer individuell beurteilt werden.
Die schlimmsten Täter haben bei uns ein Anrecht auf Menschenwürde
Auch der Strafvollzug des schlimmsten Täters müsse menschenwürdig sein, betonte der JuV-Chef. Es könne nicht sein, dass jemand «faktisch lebendig begraben» werde.
Ende Zitat
Kommentar:
Demnach werden gefährliche Wiederholungstäter nicht einfach grundsätzlich in Einzelhaft gesetzt. Angeblich widerspricht dies kantonalem, nationalem und internationalem Recht. Es stellt sich für uns die Frage, ob ein Wiederholungstäter, der als gefährlich eingestuft wurde, trotzdem in den "Gruppenvollzug" verlegt worden war.
Es gibt gewiss nicht nur den Täterschutz. Auch die Mitmenschen haben ein Recht auf Schutz vor Tätern, die sich übrigens bei ihren Taten nie um die Menschenwürde gekümmert hatten.
Die betroffenen Eltern, die ihr Kind verloren hatten und nun nach dem jüngsten Mord aus den Medien erfahren dürfen:
"Wenn wir die Täter menschenwürdig behandeln wollen, so gehen wir immer ein gewisses Risiko ein und das müssen somit allfällige neue Vergehen in Kauf nehmen."
Ich glaube, nicht nur jene Eltern, denen ihr Kind getötet wurde, können eine solch fragwürdige Aussage über den Mörder kaum nachvollziehen. Wir fragen uns deshalb: Darf der Täterschutz so weit gehen?