Wie Erdogan die Bundesregierung austrickste
Präsident
Erdogan hat Berlin überrumpelt: Während man noch das Strafverlangen
seiner Regierung prüft, hat er auch noch einen Strafantrag gegen
Satiriker Böhmermann gestellt. Was bedeutet das? (Quelle: watson)
Es ist auf den ersten Blick verwirrend. Deshalb noch einmal der Reihe nach:
Erdogan verlangt Genugtuung.
- Erstens:
Die türkische Regierung hat förmlich verlangt, den ZDF-Moderator Jan
Böhmermann wegen des von ihm selbst als – verbotene – Schmähkritik
bezeichneten Gedichts über den türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip
Erdogan strafrechtlich zu verfolgen.
- Zweitens: Nun hat am Montag auch noch Erdogan persönlich einen sogenannten Strafantrag gestellt.
Strafverlangen,
Strafantrag – gibt es da einen Unterschied? Ja, tatsächlich, den gibt
es. Es ist ein wichtiger Unterschied. Sowohl was die Ermittlungen
anbelangt als auch die möglichen Folgen in einem Strafurteil für Jan
Böhmermann. Hier sind die wesentlichen sechs Fragen – und Antworten:
Ganz grundsätzlich, welche Straftatbestände kommen überhaupt in Betracht?
- Diskutiert
wurde bislang vor allem Paragraf 103 Strafgesetzbuch (StGB). Dieser
stellt die «Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer
Staaten» unter Strafe. Dass Erdogan sich nicht in Deutschland aufhielt,
als Böhmermann ihn beleidigte, das spielt keine Rolle – diese
Einschränkung des Straftatbestandes gilt nur für einfache
Regierungsmitglieder. Prinzipiell sind auch die Paragrafen 185 bis 187
StGB anwendbar, die Beleidigungen und andere ehrverletzende Äusserungen
allgemein unter Strafe stellen; diese werden aber, wenn Paragraf 103
StGB greift, von jenem verdrängt.
Warum gibt es nun zwei Aufforderungen zur Strafverfolgung aus der Türkei?
Jan Böhmermann ist Erdogans Buhmann. Und umgekehrt.
- Paragraf
103 setzt dagegen ein sogenanntes Strafverlangen der türkischen
Regierung voraus; das ist zwar ähnlich wie ein Strafantrag – allerdings:
Bei einem Strafverlangen muss zusätzlich noch die Bundesregierung die
zuständige Staatsanwaltschaft förmlich zur Strafverfolgung ermächtigen,
dem Strafverlangen also quasi zustimmen.
- Mit einem Strafantrag,
auch wenn er aus dem Ausland kommt, hat die Bundesregierung dagegen
nichts zu tun. Insofern war Erdogans Strafantrag taktisch geschickt –
damit hat er die Bundesregierung gewissermassen umgangen
- Das
liegt daran, dass der Paragraf 103 und der Paragraf 185
unterschiedliche formale Voraussetzungen haben. Eine Beleidigung nach
Paragraf 185 wird nur verfolgt, wenn der Betroffene einen sogenannten
Strafantrag stellt, also förmlich um Aufnahme von Ermittlungen bittet;
genau das hat Erdogan offenbar – siehe oben – persönlich getan.
Warum hat die Staatsanwaltschaft Mainz schon ermittelt, bevor die türkische Seite das verlangt hatte?
- Auch
vor der der förmlichen Ermächtigung durch die Bundesregierung soll die
Staatsanwaltschaft nach einer Sondervorschrift Beweise sichern und vor
allem die Umstände aufklären, die sowohl für die Entscheidung des
ausländischen Staates, ein Strafverlangen zu stellen, als auch für die
Entscheidung der Bundesregierung über jenes Strafverlangen von Bedeutung
sein können.
- Ermittlungen nach Paragraf 185 dagegen sind in der Regel erst aufgrund eines Strafantrages möglich. Der liegt nun vor.
Inwiefern könnte Böhmermann nun angeklagt und eventuell sogar verurteilt werden?
- Die
Ermittlungen nach Paragraf 185 sollten jetzt laufen. Eine Anklage wäre
darüber hinaus sogar wegen «übler Nachrede» oder «Verleumdung» möglich –
denn in dem Gedicht geht es ja mehrfach um angebliche Sexualpraktiken
des türkischen Präsidenten – und das sind dann eigentlich
Tatsachenbehauptungen, die nach den Paragrafen 186 oder 187 strafbar
sind.
- Mehr noch: Nachdem eigentlich
offensichtlich ist, dass diese Behauptungen unwahr sind, kommt sogar der
schärfere Paragraf 187 in Betracht: Er bestraft ehrverletzende
Falschbehauptungen, die «wider besseren Wissens» aufgestellt werden,
besonders hart.
- Erteilt die
Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung wegen Paragraf 103
StGB, dürfte vor allem diese Vorschrift Anwendung finden. Denn immerhin
stellt der Paragraf 103 auch eine «verleumderische Beleidigung» unter
Strafe – und hierfür ist die Strafdrohung nochmals höher.
Droht Böhmermann eine Freiheitsstrafe?
- Alle
hier erwähnten Vorschriften sehen auch eine blosse Geldstrafe vor – mit
einer Ausnahme: der verleumderischen Beleidigung von Staatsorganen nach
Paragraf 103. Hier ist zwingend eine Freiheitsstrafe von mindestens
drei Monaten (und bis zu fünf Jahren) vorgeschrieben.
- Diese
dürfte im Fall des Falles bei Böhmermann zwar zur Bewährung ausgesetzt
werden. Andererseits: Wenn man zum Ergebnis kommt, dass sein Gedicht
nicht von der Meinungs- oder Kunstfreiheit gedeckt war, dürfte sich die
Strafe kaum am untersten Rand bewegen – dazu waren die ehrverletzenden
Äusserungen zu zahlreich und massiv.
Die
Bundesregierung kann zwar ein Strafverfahren gegen Böhmermann nicht
verhindern, sie hat es aber faktisch in der Hand, ob dem Moderator im
Falle einer Verurteilung nur eine Geldstrafe drohen würde – dann
nämlich, wenn sie das Strafverlangen der türkischen Regierung, also eine
Strafverfolgung wegen Paragraf 103 StGB, ablehnt.
KOMMENTAR:
Merkel ist in einer vezwickten Situation. Die Geschichte wird spannend. Gilt bei der Satire künftig nicht mehr die Narrenfreiheit? On verra.
Was sagen die Schweizer Satiriker zum Fall Böhmermann?
(Aus Tagi-online):
Nun haben sich auch Schweizer Komiker zum Thema geäussert. Nur wenige
stellen sich hinter ihren deutschen Berufskollegen. So sagt etwa
Kabarettist und Satiriker Andreas Thiel zum «Blick»:
«Satire darf nicht alles, und schon gar nicht Unwahrheiten verbreiten.
Ehrverletzungen unter dem Deckmantel der Satire sind und bleiben
einklagbar.»
Auch Schauspieler und Komödiant Marco Rima findet das
«Schmähgedicht» daneben: «Ich mag Jan Böhmermann grundsätzlich sehr
gern. Aber mit seinem Gedicht ging er zu weit. Das Gedicht ist auch
nicht lustig, sondern plump.»
«Narzisstische Persönlichkeitsstörung»
Komiker
und Moderator Fabian Unteregger hingegen zieht bei der Kritik gegen
Erdogan mit: «Dass ein Staatschef eine Strafanzeige einreicht, ist schon
bemerkenswert. Hier fragt man sich natürlich schon, ob Erdogan an
seinen eigenen Grenzen nicht Wichtigeres zu tun hat, statt die Grenzen
der Satire zu definieren. Die Art und Weise seiner Reaktion kann ferner
ein Hinweis sein auf eine mögliche narzisstische
Persönlichkeitsstörung», sagte er zum «Blick».
Viktor Giacobbo
reagiert mit Satire auf die türkisch-deutsche Staatsaffäre: «Ich
begrüsse es sehr, dass es zu einer Anklage kommt, weil dann muss
gerichtlich untersucht werden, ob Erdogan tatsächlich Ziegen
missbraucht. Das ist ja Teil der Anschuldigung», sagt der Satiriker zu «10 vor 10»
Sendungsbeiträge zu diesem Artikel
-
Satire und die Medienfreiheit
Aus
10vor10 vom 12.4.2016
Selten hat eine Fernseh-Satire im deutschen Raum für so viel
Aufruhr gesorgt wie Jan Böhmermanns Beschimpfung des türkischen
Präsidenten Erdogan. Heute wurde bekannt, dass Böhmermanns Show diese
Woche ausfällt. In Deutschland droht dem Satiriker nun der Prozess. Wäre
so etwas auch in der Schweiz möglich?
-
Merkel zur Strafanzeige gegen Böhmermann
Aus
Tagesschau vom 12.4.2016
Nach langem Schweigen hat sich Angela Merkel zur Strafanzeige
von der Türkei gegen Jan Böhmermann geäussert. Damit Böhmermann verfolgt
werden kann, muss die Regierung zustimmen. Der Künstler hat seine
nächste Sendung abgesagt.