Mittwoch, 3. April 2013

Wie das EFD unter Eveline Widmer-Schlumpf unser Geld kriminalisiert


 

Im Tagi gelesen:

Vor gut hundert Jahren hat in der Schweiz mit Gründung der Schweizerischen Nationalbank der Staat das Monopol über das Geld als Zahlungsmittel übernommen. Seit der Jahrtausendwende ist dieses Monopol im Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel vom 22. Dezember 1999 geregelt. Dort steht:
“Als gesetzliche Zahlungsmittel gelten:

  1. die vom Bund ausgegebenen Münzen;
  2. die von der Schweizerischen Nationalbank ausgegebenen Banknoten;
  3. auf Franken lautende Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank.”
Nur für diese drei genannten Zahlungsmittel besteht eine gesetzliche Annahmepflicht. Natürlich kann man auch mit Hilfe von Banküberweisungen bezahlen, und die meisten Leute tun das bei grösseren Beträgen auch. Dabei können aber für den Zahlungspflichtigen und den Zahlungsempfänger mannigfaltige Kredit- und Liquiditätsrisiken entstehen, beispielsweise im Falle des Konkurses einer in die Zahlung involvierten Bank oder bei staatlichen Eingriffen. Bis vor kurzem schienen solche Überlegungen eher theoretischer Natur. Seit die amerikanischen Behörden willkürlich Dollarüberweisungen blockieren und spätestens „seit Zypern“ sind solche Risiken sehr real.

Schweizer Banknoten müssen angenommen werden

Die Annahmepflichten für die gesetzlichen Zahlungsmittel sind in Artikel 3 des Gesetzes geregelt. Dort steht unter anderem: „Schweizerische Banknoten müssen von jeder Person unbeschränkt an Zahlung genommen werden.“
Nun schlägt das Eidgenössische Finanzdepartement EFD in einem „Bundesgesetz zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière“ unter dem Titel „Zahlungen bei Kaufgeschäften“ verschiedene Regeln vor, welche der erwähnten unbeschränkten Annahmepflicht diametral widersprechen. Da steht etwa: „Beim Kauf eines Grundstücks […] ist die Zahlung des Teils des Kaufpreises, der 100’000 Franken übersteigt, über einen Finanzintermediär nach diesem Gesetz abzuwickeln.“ Oder: „Beim Kauf einer beweglichen Sache […] ist die Zahlung des Teils des Kaufpreises, der 100’000 Franken übersteigt, über einen Finanzintermediär nach diesem Gesetz abzuwickeln.“
Ein Verkäufer, den ein Käufer mit Bargeld im Betrag von über 100‘000 Franken bezahlen will, steht also vor der Wahl, entweder gegen das eine oder das andere Gesetz zu verstossen. Beide einhalten kann er nicht. Das führt zur Frage, wie verdreht das Denken im EFD sein muss, wenn die Verwendung des einzigen gesetzlichen Zahlungsmittels ungesetzlich erklärt wird.


Kommentar: Wer könnte solche widersinnigen , eigenmächtigen Empfehlungen des Eidg. Finanzdepartementes stoppen? 

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