Vom Kurzeitgedächtnis oder: Vom Handeln und von Rückziehern
Einmal so - einmal so
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Rottweiler zerfleischt Zweijährigen
Ein Rottweiler hat in Frankreich einen Zweijährigen zu Tode gebissen. Die Mutter des Kindes versuchte vergebens, das Tier zurückzureissen.
Ende Zitat
Kommentar: Wir haben in den aktuellen Beiträgen immer wieder auf das gleiche Spiel hingewiesen: Menschen werden angefallen - ein Leinenzwang wird eingeführt. Die Hundehalter protestieren. Die Anordnungen werden nach kurzer Zeit wieder gelockert oder sogar aufgehoben.
Dann wird wieder ein Kind zerfleischt. Erneut grosse Empörung - Man ordnet eine Maulkorbpflicht für gefährliche Hunderassen an. Dann folgt wieder in Rückzieher. Die Anordnung wird gelockert.
Wir fragen uns : Wenngleich uns das Langzeitgedächtnis gerne einen Strich spielen kann, indem wir Unangenehmes rasch vergessen (Das Verdrängen nach schlimmern Erlebnissen kann zwar hilfreich sein). Doch bei wichtigen Geschehnisse sollten wir die Erkenntnisse speichern. Immerhin so lange, bis die gesetzlichen Konsequenzen gezogen worden sind.
Das ständige Hin und Her zwischen Eltern und Hundehalter gibt zu denken.
Juristen profitieren zwar von den uneinheitlichen Bestimmungen. Zwei Beispiele:
200 Mark Geldbuße sollte ein Hundebesitzer berappen, so hatte es der Amtsrichter entschieden. Er war nämlich zwei Mal 'erwischt' worden, als er seinen Hund ausführte - ohne Leine. In der Stadt galt aber eine strenge polizeiliche Verordnung: Hunde durften auf öffentlichen Straßen und Anlagen nur an der (maximal einen Meter langen!) Leine und nur von Personen geführt werden, auf die sie tatsächlich hörten. Gegen die Geldstrafe setzte sich der Hundebesitzer zur Wehr - mit Erfolg.
Das Oberlandesgericht Hamm erklärte, ein allgemeiner Leinenzwang sei eine unverhältnismäßige Einschränkung für die Tierhalter (5 Ss OWi 1225/00). Das Gebot gelte ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderassen für das gesamte Gemeindegebiet. Eine so weitgehende Regelung sei zum Schutz der Bevölkerung nicht erforderlich. Der Zweck, die Bevölkerung vor gefährlichen Hunden zu schützen, werde auch dann noch erreicht, wenn kommunale Verordnungen bestimmte Hunderassen vom Leinenzwang ausnähmen oder wenn sie einige öffentliche Flächen (zumindest zu bestimmten Zeiten) für Spaziergänge ohne Leine freigäben. Die strittige Regelung gehe dagegen zu weit und sei unwirksam. Deshalb müsse auch der Hundebesitzer, der auf Grund dieser Verordnung verurteilt worden sei, die Geldbuße nicht zahlen. Aus jüngsten Presseberichten:
Hundegesetz wird angefochten
Thurgauer Zeitung -
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