Freitag, 5. Dezember 2008

Mörgeli Geschichte vor den Wahlen in den Medien thematisiert

Ist es Zufall oder geschickte Inszenierung, dass wenige Tage vor den Bundesratswahlen Couchepins Falschaussage in den Medien zur Sprache kommt? Der Tagesanzeiger musste die Geschichte bringen, weil das Bundesgericht immerhin prüfen will, ob Couchepins Immunität aufgehoben werden soll. Würde nämlich die Immunität des Bundespräsidenten aufgehoben, wäre dies etwas Aussergewöhnliches! Mörgeli wird diese Meldung gelegen kommen, zumal die Blocher Gegner immer wieder betont hatten, Blocher sei vor allem deshalb nicht wählbar , weil er ständig provoziere. Es ist nämlich nicht das erste Mal, dass Couchepin Kollegen beleidigt hatte.

Tagi-online:

Mörgeli-Mengele: Bundesgericht hinterfragt Couchepins Immunität

Im Streit um die Aussage von Bundespräsident Pascal Couchepin hat das Bundesgericht entschieden, die Aufhebung von Couchepins Immunität zu prüfen.

Hat Pascal Couchepin verklagt: Christoph Mörgeli lässt an einer Medienkonferenz im Frühling einen Mitschnitt von Couchepins Aussage laufen.

Hat Pascal Couchepin verklagt: Christoph Mörgeli lässt an einer Medienkonferenz im Frühling einen Mitschnitt von Couchepins Aussage laufen. Bild: Keystone

Das Gericht will gemäss einem heute veröffentlichten Entscheid als Erstes prüfen, ob Couchepin gerichtlich belangt werden kann. Sollte der Bundesrat Immunität geniessen, will das Bundesgericht prüfen, ob die Eidgenossenschaft für die Aussage verantwortlich gemacht werden kann.

Das Verfahren am Bundesgericht geht auf eine Kommissionssitzung des Nationalrats vom 1. Februar 2008 zurück. Damals hatte Couchepin statt «Mörgeli» «Mengele» gesagt, den Namen eines Nazi-Arztes. Der SVP-Nationalrat Christoph Mörgeli sah sich durch diese Aussage in seiner Ehre verletzt und hat deshalb von der Eidgenossenschaft eine symbolische Genugtuung von 1000 Franken verlangt, die er für Nazi-Opfer spenden will.

Bundesrat lehnte Zahlung als Genugtuung ab

Der Bundesrat lehnte die Zahlung einer Genugtuung im April dieses Jahres ab. Eine Rechtswidrigkeit liege nicht vor, weil die Nennung zweier ähnlich klingender Namen, ohne dass ein inhaltlicher Bezug hergestellt werde, keine Verletzung der Persönlichkeit darstelle, urteilte der Bundesrat damals. Bei der fraglichen Äusserung lasse im Weiteren nichts darauf schliessen, dass Couchepin willentlich einen Vergleich zwischen Mörgli und Mengele habe ziehen wollen. Eine Absicht, Mörgeli anzugreifen oder zu beleidigen, habe nicht bestanden. Auf Grund dieser ablehnenden Haltung des Bundesrats rief Mörgeli das Bundesgericht an.

Mit der Tonbandaufzeichnung konnte belegt werden, dass es sich nicht um einen Versprecher handelte und Couchepins Beschönigung der bewussten Provokation nicht stimmen konnte.

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