Im Tagi gelesen:
Vor gut hundert Jahren hat in der Schweiz mit Gründung der Schweizerischen Nationalbank der Staat das Monopol über das Geld als Zahlungsmittel übernommen. Seit der Jahrtausendwende ist dieses Monopol im Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel vom 22. Dezember 1999 geregelt. Dort steht:
“Als gesetzliche Zahlungsmittel gelten:
- die vom Bund ausgegebenen Münzen;
- die von der Schweizerischen Nationalbank ausgegebenen Banknoten;
- auf Franken lautende Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank.”
Schweizer Banknoten müssen angenommen werden
Die Annahmepflichten für die gesetzlichen Zahlungsmittel
sind in Artikel 3 des Gesetzes geregelt. Dort steht unter anderem:
„Schweizerische Banknoten müssen von jeder Person unbeschränkt an
Zahlung genommen werden.“
Nun schlägt das Eidgenössische Finanzdepartement EFD in
einem „Bundesgesetz zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der
Groupe d’action financière“ unter dem Titel „Zahlungen bei
Kaufgeschäften“ verschiedene Regeln vor, welche der erwähnten
unbeschränkten Annahmepflicht diametral widersprechen. Da steht etwa:
„Beim Kauf eines Grundstücks […] ist die Zahlung des Teils des
Kaufpreises, der 100’000 Franken übersteigt, über einen
Finanzintermediär nach diesem Gesetz abzuwickeln.“ Oder: „Beim Kauf
einer beweglichen Sache […] ist die Zahlung des Teils des Kaufpreises,
der 100’000 Franken übersteigt, über einen Finanzintermediär nach diesem
Gesetz abzuwickeln.“
Ein Verkäufer, den ein Käufer mit Bargeld im Betrag von
über 100‘000 Franken bezahlen will, steht also vor der Wahl, entweder
gegen das eine oder das andere Gesetz zu verstossen. Beide einhalten
kann er nicht. Das führt zur Frage, wie verdreht das Denken im EFD sein
muss, wenn die Verwendung des einzigen gesetzlichen Zahlungsmittels
ungesetzlich erklärt wird.
Kommentar: Wer könnte solche widersinnigen , eigenmächtigen Empfehlungen des Eidg. Finanzdepartementes stoppen?
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen