(Aus Blick-online): Als ein Afghane (20) der
Schweizerin Luisa I.* (21) im Getümmel einer Wiener Silvesterparty an
den Hintern grapscht, verpasst diese ihrem Angreifer einen heftigen
Schlag ins Gesicht. Der Mann muss ins Spital: Diagnose Nasenbeinbruch.
In
Österreich und der Schweiz erntet Luisa I. aus Genf nun Applaus.
«Bravo», «Gratulation» und «gebt ihr eine Tapferkeitsmedaille»,
schreiben Facebook-Nutzer unter dem Artikel über die Grapsch-Attacke.
So wenden Opfer gesetzeskonform Gewalt an
Wer begrapscht wird, darf Gewalt anwenden, um sich zu wehren. Das sagt laut «20 Minuten»
Anwältin Brigitta Sonnenmoser. Es ist aber nicht alles erlaubt.
«Die Gegenwehr muss verhältnismässig sein», sagt sie. Wird eine Frau an Po oder Busen begrapscht, seien Ohrfeigen, Schlagen mit der flachen Hand oder Kratzen angebracht.
Faustschläge jedoch dürfen nur auf den Körper erfolgen – nicht ins Gesicht. «Ein Faustschlag ins Gesicht kann schwere Schäden im Augen- und Nasenbereich zur Folge haben.» Der Frau, die sich so wehrt, drohe eine Verurteilung wegen Körperverletzung.
Anders sieht es bei einer drohenden Vergewaltigung aus. Dann dürfen Opfer mit viel mehr Gewalt agieren, wird Anwältin Sonnenmoser weiter zitiert. «Betroffene dürfen den Täter beissen, boxen oder an den Haaren reissen.» Ebenfalls sei ein heftiger Tritt in die Geschlechtsteile oder ein Faustschlag ins Gesicht erlaubt. «Opfer müssen dem Richter dann aber plausibel erklären können, dass eine Vergewaltigung drohte».
Waffen – etwa Messer, aber auch Autoschlüssel – dürfen Bedrohte jedoch nicht zur Verteidigung verwenden. «Es würde sich um Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand handeln. Das Strafmass wurde dann massiv höher ausfallen», sagt Sonnenmoser. (fr)
Aus 20 Min:
«Die Gegenwehr muss verhältnismässig sein», sagt sie. Wird eine Frau an Po oder Busen begrapscht, seien Ohrfeigen, Schlagen mit der flachen Hand oder Kratzen angebracht.
Faustschläge jedoch dürfen nur auf den Körper erfolgen – nicht ins Gesicht. «Ein Faustschlag ins Gesicht kann schwere Schäden im Augen- und Nasenbereich zur Folge haben.» Der Frau, die sich so wehrt, drohe eine Verurteilung wegen Körperverletzung.
Anders sieht es bei einer drohenden Vergewaltigung aus. Dann dürfen Opfer mit viel mehr Gewalt agieren, wird Anwältin Sonnenmoser weiter zitiert. «Betroffene dürfen den Täter beissen, boxen oder an den Haaren reissen.» Ebenfalls sei ein heftiger Tritt in die Geschlechtsteile oder ein Faustschlag ins Gesicht erlaubt. «Opfer müssen dem Richter dann aber plausibel erklären können, dass eine Vergewaltigung drohte».
Waffen – etwa Messer, aber auch Autoschlüssel – dürfen Bedrohte jedoch nicht zur Verteidigung verwenden. «Es würde sich um Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand handeln. Das Strafmass wurde dann massiv höher ausfallen», sagt Sonnenmoser. (fr)
Aus 20 Min:
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