Das Bild wird jedoch im Internet 1000 fach gezeigt.
Wo bleibt da die Logik?
Muss der Neonazi das Nazi-Arschgeweih jetzt weglasern lassen? (Quelle BILD-online)
Die klare Antwort: Nein. Der 27-Jährige muss sich weder das KZ-Tattoo entfernen lassen, noch muss er die Öffentlichkeit meiden. Aber: Das Tattoo darf nicht in der Öffentlichkeit zu sehen sein – bedeutet: Er muss es abdecken. Auch im Schwimmbad. Martin Heger, Strafrechtsprofessor an der Humboldt-Universität Berlin: „Dann zieht er halt ein T-Shirt drüber oder bindet sich ein Handtuch drum, dass man es nicht sehen kann.“
Foto: Privat
Auch wir haben das Bild zur Veranschaulichung soeben auch ins Netz gestellt.
WESHALB IST EIGENTLICH DIE PUBLIKATION DES TATOOS IN DEN MEDIEN NICHT AUCH VERBOTEN?
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