Verstümmelungsabsicht müsste ebenfalls hart bestraft werden - nicht nur die Tötungsabsicht
2009 haben Jugendliche einen Gleichaltrigen am Boden spitalreif zusammengeschlagen und am Boden brutal getreten.
Sie wurden vom Thurgauer Obergericht wegen versuchter vorsätzlichen Tötung und versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt.
Die brutale Tat wurde übrigens von einer Kamera aufgezeichnet und beweist, wie brutal die Täter vorgegangen sind.
Das Bundesgerichtes verneinte nach einer Beschwerde die Tötungsabsicht. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf eine bedingte Strafe von zwei Jahren wurde entsprochen.
Wenn es heisst, das Opfer sei leider zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen, so ist dies zynisch und die Begründung, das Opfer hätte sich mit den Armen vor dem Kopf so schützen können, dass eine Tötung nicht möglich war, so ist dies nicht nachvollziehbar.
Die Absicht, Menschen zu verstümmeln und ein Opfer auch mit der Absicht, bleibende körperliche und seelische Schäden zu verursachen, müsste doch auch hart geahndet werden.
Das Urteil bedeutet: Schwere bleibende Verletzungen darf in Kauf genommen werden. Wenn nämlich das Opfer überlebt, zählt dies nicht als Tötungsabsicht.
Dieses Urteil ist für Otto Normalverbraucher nicht nachvollziehbar.
Samstag, 9. Mai 2015
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Er legte die Bahn eine Woche lang lahm